Masern-Impfpflicht

Die gefürchtete Infektion mit Masern Viren hat meist einen sehr schweren Verlauf. Relativ häufig kommt es zu einer schweren Entzündung des Gehirns (Enzephalitis). Diese verläuft bei ca. 20% tödlich und bei ca. 30% bleiben schwere Behinderungen als Spätfolgen.

Wegen der Schwere dieser Erkrankung gibt es in vielen Ländern und aktuell seit 1.3.2020 auch in Deutschland eine Impfpflicht gegen Masern.

Im Vergleich zu einer Masern-Infektion ist z.B. die Infektion mit dem neuen Corona Virus bei Kindern und Jugendlichen als harmlos zu bewerten.

Betroffener Personenkreis:

Menschen in Gemeinschafts- und Gesundheitseinrichtungen d.h. Kinder und Personal in Kitas und Schulen, Bewohner und Angestellte in Asylbewerber- und Flüchtlingsunterkünften, Mitarbeitende in medizinischen Einrichtungen wie Arztpraxen, ambulanten Pflegediensten oder Krankenhäusern.

Vorschrift:

Alle Kinder mit 1 – 2 Jahren: Nachweis mindestens einer Masern-Schutzimpfung oder einer ausreichenden Masern Immunität.

Kinder und Jugendlichen mit  2 – 18 Jahren: Nachweis mindestens zweier Masern-Schutzimpfungen oder einer ausreichenden Masern Immunität.

Alle nach 1970 geborene Erwachsene: Nachweis mindestens einer Masern-Schutzimpfung oder einer ausreichenden Masern Immunität.

Übergangsfrist:

Bis zum 31. Juli 202 für Kinder, die im März bereits in einer Kita oder in einer Schule sind.

Kosten:

Die Impfungen werden im Regelfall von den Krankenkassen übernommen. Die Kontrolle von Antikörpertitern wird nicht von den Krankenkassen übernommen.

Sanktionen:

Keine Zulassung zu bzw, Ausschluss von den o.g. Einrichtungen. Bei Verstößen droht ein Ordnungsgeld von bis zu € 2.500,00.

Weitere Informationen:

www.kbv.de/html/1150_44367.php

www.bundesgesundheitsministerium.de/impfpflicht.html

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